BGH - Beschluss vom 20.03.2025
V ZB 58/23
Normen:
ZVG § 95; ZVG § 180 Abs. 1; ZPO § 793;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 61 K 29/18
LG Wiesbaden, vom 29.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 216/22

Führen des Erbteilserwerbers als Antragsteller durch das Vollstreckungsgericht in einem auf Antrag eines Miterben angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren nach der Veräußerung des Erbteils

BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen V ZB 58/23

DRsp Nr. 2025/4695

Führen des Erbteilserwerbers als Antragsteller durch das Vollstreckungsgericht in einem auf Antrag eines Miterben angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren nach der Veräußerung des Erbteils

Darin, dass das Vollstreckungsgericht in einem auf Antrag eines Miterben angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren nach der Veräußerung des Erbteils den Erbteilserwerber als Antragsteller führt, liegt keine gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 180 Abs. 1, § 95 ZVG selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, juris Rn. 9).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 4. Zivilkammer - vom 29. August 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZVG § 95; ZVG § 180 Abs. 1; ZPO § 793;

Gründe

I.