BGH - Beschluss vom 20.03.2025
V ZB 63/23
Normen:
ZVG § 180; BGB § 749 Abs. 1; BGB § 753 Abs. 1 S. 1; BGB § 2039 S.;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 61 K 59/18
LG Wiesbaden, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 178/23
LG Wiesbaden, vom 20.10.2023

Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zum Nachlass; Beanspruchung der Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks (sog. großes Antragsrecht) durch jeden Miterben; Pfändung und Überweisung des Erbteils eines Miterben; Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers

BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen V ZB 63/23

DRsp Nr. 2025/4730

Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zum Nachlass; Beanspruchung der Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks (sog. großes Antragsrecht) durch jeden Miterben; Pfändung und Überweisung des Erbteils eines Miterben; Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers

a) Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht). b) Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 4. Zivilkammer - vom 11. September 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.