Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2024 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lüneburg - Registergericht - vom 10. September 2024 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Lüneburg - Registergericht - zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister vom 5. April 2024 (UVZ-Nr. 23/2024 des Notars L. in W. ) nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.
I. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH, hat die Auflösung der Gesellschaft, ihren Liquidator und dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der verfahrensbevollmächtigte Notar der Beteiligten hat dazu die Übereinstimmung dieser papierschriftlichen Erklärung mit einer von ihm gefertigten elektronischen Bilddatei und die Unterschrift des Geschäftsführers elektronisch beglaubigt.
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