BGH - Beschluss vom 26.11.2025
II ZB 20/24
Normen:
HGB § 12 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 39a Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2026, 36
WM 2026, 34
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 10.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Celle, vom 04.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 70/24

Zulässigkeit der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister durch einfaches elektronisches Zeugnis

BGH, Beschluss vom 26.11.2025 - Aktenzeichen II ZB 20/24

DRsp Nr. 2025/14970

Zulässigkeit der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister durch einfaches elektronisches Zeugnis

Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2024 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lüneburg - Registergericht - vom 10. September 2024 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Lüneburg - Registergericht - zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister vom 5. April 2024 (UVZ-Nr. 23/2024 des Notars L. in W. ) nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Normenkette:

HGB § 12 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 39a Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH, hat die Auflösung der Gesellschaft, ihren Liquidator und dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der verfahrensbevollmächtigte Notar der Beteiligten hat dazu die Übereinstimmung dieser papierschriftlichen Erklärung mit einer von ihm gefertigten elektronischen Bilddatei und die Unterschrift des Geschäftsführers elektronisch beglaubigt.