Die Strafkammer hat - unter Freisprechung im Übrigen - die Angeklagten wegen Beleidigung zu Gefängnisstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde:
Die Revisionen, mit denen sich die Angeklagten gegen die Verurteilung wenden, haben Erfolg.
...) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Angeklagte K. geltend, die Strafkammer sei infolge vorschriftswidriger Heranziehung der Schöffen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen; nach den Unterlagen über die Auslosung der Schöffen für das Geschäftsjahr 1965 seien diese für die große und die kleine Strafkammer in Bremerhaven zusammen ausgelost worden; darin liege ein Verstoß gegen die §§ 77, 45 GVG, da die Auslosung für jede Strafkammer gesondert vorzunehmen sei. Die Rüge greift nicht durch.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|