Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 3. Mai 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I.1. des Berufungsurteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Dezember 2022 zu TOP 3 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als in die Einforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse für das Jahr 2020 eine Entnahme von 10.000 € aus der Erhaltungsrücklage eingeflossen ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
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