BGH - Urteil vom 11.04.2025
V ZR 96/24
Normen:
WEG § 28 Abs. 2 S. 1; BGB § 139;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 150 C 79/23
LG Dresden, vom 03.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 327/23

Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage als verteilungsneutral; Teilweise Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen

BGH, Urteil vom 11.04.2025 - Aktenzeichen V ZR 96/24

DRsp Nr. 2025/4353

Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage als verteilungsneutral; Teilweise Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen

1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen. 2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 3. Mai 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I.1. des Berufungsurteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Dezember 2022 zu TOP 3 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als in die Einforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse für das Jahr 2020 eine Entnahme von 10.000 € aus der Erhaltungsrücklage eingeflossen ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 2 S. 1; BGB § 139;

Tatbestand