BGH - Urteil vom 28.05.1986
3 StR 103/86
Normen:
AO § 370 ; StGB § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1986, 463
StV 1986, 463
wistra 1986, 263

BGH - Urteil vom 28.05.1986 (3 StR 103/86) - DRsp Nr. 1996/14068

BGH, Urteil vom 28.05.1986 - Aktenzeichen 3 StR 103/86

DRsp Nr. 1996/14068

Mittäter einer Steuerhinterziehung kann auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in bezug auf die hinterzogenen Steuern ist. Das folgt daraus, daß die Steuerhinterziehung - jedenfalls in der Form des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - kein Sonderdelikt ist, die Eigenschaft als Steuerpflichtiger also nicht voraussetzt, und bei gemeinschaftlicher Tatbegehung jeder Beteiligte sich den Tatbeitrag des oder der anderen als eigenen zurechnen lassen muß (§ 25 Abs. 2 StGB).

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 25 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. auch: BGHSt 4, 36; BGHSt 23, 319 (Täter einer Steuerhinterziehung kann nicht nur der Steuerschuldner, sondern in der Regel jedermann sein, sofern er nur die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz an die Täterschaft stellt); BGHSt 31, 323; BGH, NStZ 1990, 80 = wistra 1990, 100; BGH, GA 1965, 289; BGH, NJW 1976, 525; OLG Düsseldorf, wistra 1988, 119.