Rückstellungen sind nach § 249 Abs. 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Im Steuerrecht ist § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG maßgeblich. Dieser Beitrag macht Sie mit den wichtigsten Rückstellungsarten im Personalbereich - Urlaubs-, Pensions- und Jubiläumsrückstellung - vertraut und zeigt, wie Sie Rückstellungen korrekt bilden und berechnen, um Fehler zu vermeiden.
Grundsatz: Für noch nicht genommenen, aber bereits verdienten Urlaub besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, diesen zu gewähren oder abzugelten. Die Rückstellung ist zu passivieren, wenn am Bilanzstichtag ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht, der im Folgejahr genommen werden kann.
Berechnung:
Berechnungsformel: Urlaubsrückstellung = offene Urlaubstage × täglicher Bruttolohn × Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer
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