Die korrekte Erfassung und Bewertung unfertiger Erzeugnisse stellen einen wichtigen Aspekt bei der Erstellung des Jahresabschlusses dar. Wir stellen Ihnen anhand eines Praxisbeispiels die Grundlagen und Besonderheiten dieses Themas vor, die für eine ordnungsgemäße Bilanzierung unerlässlich sind.
Unfertige Erzeugnisse sind gem. § 247 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG Teil des Vorratsvermögens und müssen zum Jahresende korrekt bewertet und erfasst werden. Sie finden sich in der Bilanz unter dem Posten „Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen“ (§ 266 Abs. 2 B. I. HGB). Ihre Bewertung hat direkten Einfluss auf den Jahresüberschuss, weshalb Fehler in diesem Bereich zu Verzerrungen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung führen können.
Bei der Bewertung unfertiger Erzeugnisse ist zwischen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu unterscheiden. Handelsrechtlich erfolgt der Ansatz mit den Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG. Diese umfassen die Materialeinzelkosten, Fertigungslöhne und Fertigungsgemeinkosten. Verwaltungskosten dürfen handelsbilanziell aktiviert werden. Sofern von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, muss es nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden.
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