BFH - Urteil vom 23.10.2024
XI R 24/21
Normen:
EStG § 5 Abs. 7 S. 4; EStG § 5 Abs. 7 S. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 381
BB 2025, 561
DB 2025, 566
DStRE 2025, 307
BFH/NV 2025, 435
ZIP 2025, 776
NZA 2025, 472
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 528/20

Bildung einer gewinnmindernden Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung; Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG

BFH, Urteil vom 23.10.2024 - Aktenzeichen XI R 24/21

DRsp Nr. 2025/1902

Bildung einer gewinnmindernden Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung; Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG

Für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet werden; die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.08.2021 - 1 K 528/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 7 S. 4; EStG § 5 Abs. 7 S. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet werden darf.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aufgelöste GmbH, die im Jahr 2014 (Streitjahr) gegründet wurde. Alleingesellschafter der Klägerin ist R.