KG - Beschluss vom 17.06.2025
14 W 2/25
Normen:
DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 1; DrittelbG § 2 Abs. 2; AktG § 18 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 23/24 AktG

Bildung eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft durch drittelparitätische Besetzung; Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in einer Aktiengesellschaft

KG, Beschluss vom 17.06.2025 - Aktenzeichen 14 W 2/25

DRsp Nr. 2025/9522

Bildung eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft durch drittelparitätische Besetzung; Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in einer Aktiengesellschaft

1. Die Beschwerde nach § 99 Absatz 3 AktG ist eine Rechtsbeschwerde. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden, eine erneute Tatsachenfeststellung findet nicht statt. Ob eine Rechtsverletzung vorliegt, richtet sich nach § 99 Absatz 3 AktG i.V.m. §§ 72 Absatz 1 Satz 2, 74 Absatz 2 und 3 FamFG sowie nach § 547 ZPO. 2. § 2 Absatz 2 DrittelbG ist unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nicht auf den faktischen Konzern anzuwenden. 3. Die faktische Betroffenheit von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu dem Rechtsträger stehen, dem sie zugerechnet werden sollen, allein aufgrund ihrer Eingliederung in eine gemeinsame Betriebsorganisation ist allein nicht ausreichend, um diese ungeachtet der Regelung des § 2 Absatz 2 DrittelbG in unternehmerische Entscheidungen durch die Mitwirkung im Aufsichtsrat einzubeziehen.