BGH - Urteil vom 22.10.2024
II ZR 64/23
Normen:
HGB § 109; BGB § 130; BGB § 145;
Fundstellen:
BB 2025, 1
WM 2025, 31
ZIP 2025, 85
DB 2025, 107
GmbHR 2025, 129
ZIP 2025, 244
DB 2025, 380
MDR 2025, 261
DStR 2025, 537
DNotZ 2025, 214
DZWIR 2025, 216
DStR 2025, 1479
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 122/20
OLG München, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 6538/20

Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft; Widerruf der Stimmabgabe durch den Gesellschafter nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens (hier verneint)

BGH, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen II ZR 64/23

DRsp Nr. 2025/23

Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft; Widerruf der Stimmabgabe durch den Gesellschafter nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens (hier verneint)

Die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft richtet sich zunächst nach den im Gesellschaftsvertrag oder für den konkreten Abstimmungsvorgang getroffenen Vereinbarungen der Gesellschafter sowie einem eventuell (ausdrücklich oder schlüssig) geäußerten Bindungswillen. Ergibt sich daraus keine Einschränkung der Bindung, kann ein Gesellschafter seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

HGB § 109; BGB § 130; BGB § 145;

Tatbestand