FG Münster - Urteil vom 06.06.2024
13 K 780/22 F
Normen:
KStG 2002 § 14 Abs. 5 S. 1, 2;

Bindung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 13 K 780/22 F

DRsp Nr. 2024/10968

Bindung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft

Tenor

Der Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG 2002 vom 17.3.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.1.2021 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.2.2022 sowie des Änderungsbescheides vom 15.5.2024 wird im Umfang der Anlage ÖHK aufgehoben.

Der Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG 2002 vom 16.2.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.1.2021 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.2.2022 sowie des Änderungsbescheides vom 15.5.2024 wird im Umfang der Anlage ÖHK aufgehoben.