BayObLG - Beschluss vom 25.07.2025
101 SchH 48/25 e
Normen:
ZPO § 1031; HGB § 106 Abs. 7 S. 1;

Bindung der neuen Gesellschafter durch bestehende, rechtswirksame Schiedsvereinbarung im Partnerschaftsvertrag; Geltendmachung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter; Verpflichtung der Partner zur Anmeldung einer Änderung des Mitgliederbestands zur Eintragung in das Partnerschaftsregister

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2025 - Aktenzeichen 101 SchH 48/25 e

DRsp Nr. 2025/10998

Bindung der neuen Gesellschafter durch bestehende, rechtswirksame Schiedsvereinbarung im Partnerschaftsvertrag; Geltendmachung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter; Verpflichtung der Partner zur Anmeldung einer Änderung des Mitgliederbestands zur Eintragung in das Partnerschaftsregister

1. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsvereinbarung, sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Wahrung des der Warnung dienenden Formerfordernisses des § 1031 ZPO entbehrlich wäre. 2. Die in § 1031 ZPO getroffene Regelung erfasst nicht den Fall des Eintritts im Wege der Sonderrechtsnachfolge, vielmehr bindet die bestehende, rechtswirksame Schiedsvereinbarung im Partnerschaftsvertrag die neuen Gesellschafter. 3. Verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend zu machen ist, weil im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, besteht kein Anlass, die Schiedsvereinbarung an den vom Bundesgerichtshof für Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft entwickelten Mindestanforderungen zu messen. Denn in dieser Konstellation besteht keine Gefahr, dass Gesellschafter durch ein Urteil gebunden werden, ohne dass sie zuvor auf das Verfahren Einfluss nehmen konnten.