BVerwG - Urteil vom 28.05.2025
2 WA 4.23
Normen:
WDO § 94 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2025, 1444

Bindung des Bundesverwaltungsgericht als Entschädigungsgericht hinsichtlich der Dauer eines unangemessen langen Disziplinarverfahrens an die Feststellungen des Wehrdienstgerichts im Ausgangsverfahren; ntschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer

BVerwG, Urteil vom 28.05.2025 - Aktenzeichen 2 WA 4.23

DRsp Nr. 2025/8943

Bindung des Bundesverwaltungsgericht als Entschädigungsgericht hinsichtlich der Dauer eines unangemessen langen Disziplinarverfahrens an die Feststellungen des Wehrdienstgerichts im Ausgangsverfahren; ntschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Entschädigungsgericht nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch hinsichtlich der Dauer eines unangemessen langen Disziplinarverfahrens an die Feststellungen des Wehrdienstgerichts im Ausgangsverfahren gebunden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte hat an den Kläger 4 700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 2 400 € ab dem 5. Juli 2023 und auf den Betrag von weiteren 2 300 € ab dem 18. Juli 2023 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

Normenkette:

WDO § 94 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

1. Der Kläger ist Soldat auf Zeit, der zum April 2021 zum Stabsbootsmann befördert wurde.