BFH - Beschluss vom 26.02.2025
VIII B 43/24
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; AO § 152;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 525
AO-StB 2025, 150
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1278/23

Bindung des Gerichts an das Klagebegehren

BFH, Beschluss vom 26.02.2025 - Aktenzeichen VIII B 43/24

DRsp Nr. 2025/3091

Bindung des Gerichts an das Klagebegehren

NV: Das Finanzgericht legt seiner Würdigung ein unzutreffendes Klagebegehren zugrunde und verletzt § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, wenn es auf der Grundlage eines in der mündlichen Verhandlung wörtlich gestellten Antrags über die Aufhebung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags entscheidet, obwohl dieser Antrag dem Inhalt der Klageschrift widerspricht, in der eine Verpflichtung des Finanzamts zur Änderung der Festsetzung des Verspätungszuschlags begehrt wird, und im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist für das Aufhebungsbegehren offensichtlich abgelaufen war, nicht aber für das Verpflichtungsbegehren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2024 - 10 K 1278/23 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; AO § 152;

Gründe

I.