LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2024
L 2 SO 1981/24
Normen:
SGB XII § 45 S. 2, 3, 4;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 1713/23

Bindungswirkung einer vom ersuchten Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsfähigkeit ausschließlich für den Sozialhilfeträger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 1981/24

DRsp Nr. 2025/1557

Bindungswirkung einer vom ersuchten Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsfähigkeit ausschließlich für den Sozialhilfeträger

Bei einem Streit um die Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII gilt die Bindungswirkung nach § 45 Satz 2 SGB XII bzgl. einer vom ersuchten Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsfähigkeit ausschließlich für den Sozialhilfeträger, nicht hingegen für die Gerichte. Die Tatsachengerichte haben unabhängig von der Feststellung des Rentenversicherungsträgers die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und ggf. Beweis zu erheben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 45 S. 2, 3, 4;

Tatbestand