Bitcoin & Co.: So gehen Sie mit Kryptowerten im Betriebsvermögen um

Die Besteuerung von Kryptowerten stellt Steuerkanzleien vor neue und komplexe Fragestellungen. Gerade beim Betriebsvermögen sind fundierte Kenntnisse zur Zuordnung, Bewertung, Gewinnermittlung und Dokumentation unerlässlich. Dieser Beitrag bereitet die maßgeblichen ertragsteuerlichen Grundsätze systematisch auf und übersetzt das neugefasste BMF-Schreiben vom 06.03.2025 - IV C 1 - S 2256/00042/064/043 in eine praxisnahe Arbeitshilfe. Ziel ist es, typische Sachverhalte sicher einzuordnen und fehlerfrei zu verbuchen.

In dieser Reihe ist bereits erschienen:

Bitcoin & Co.: So gehen Sie mit Kryptowerten im Privatvermögen um

Wann Kryptowerte zum Betriebsvermögen gehören

Ob Kryptowerte dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, richtet sich nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können grundsätzlich zu Einkünften aus allen Einkunftsarten führen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). In der Praxis relevant sind insbesondere:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG)
  • sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)