Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Mit den Urteilen vom 1. Dezember 2022 in den Rechtssachen C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, und C-269/20, Finanzamt T, hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, zum einzigen Steuerpflichtigen einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, den Organträger dieser Gruppe zu bestimmen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen, und unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führt.
Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass eine Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, wie z. B. eine hoheitliche Tätigkeit, nicht als „unternehmensfremde“ Tätigkeit angesehen werden kann.
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