BMF - Schreiben vom 02.04.2025
IV B 3 - S 0225/00019/004/009

BMF - Schreiben vom 02.04.2025 (IV B 3 - S 0225/00019/004/009) - DRsp Nr. 2025/80218

BMF, Schreiben vom 02.04.2025 - Aktenzeichen IV B 3 - S 0225/00019/004/009

DRsp Nr. 2025/80218

Merkblatt zur Transaktionsmatrix § 90 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO Veröffentlichung BMF-Schreiben

In der Anlage übersende ich Ihnen das Merkblatt zur Transaktionsmatrix i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO.

Merkblatt zur Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO Folgendes:

I. Allgemeines 1
II. Bestandteile einer Transaktionsmatrix 1
III. Zeitliche Anwendung 2
IV. Sanktion bei der Nichtabgabe der Transaktionsmatrix 3
V. Schlussbestimmung 3
VI. Anlage 1: 4

I. Allgemeines

Mit dem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (sogenanntes Viertes Bürokratieentlastungsgesetz - BEG IV, BGBl 2024 I Nummer 323) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke in § 90 Absatz 3 und 4 AO angepasst und neu strukturiert. In § 90 Absatz 3 AO sind die einzelnen Aufzeichnungspflichten (Transaktionsmatrix, Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation) numerisch untergliedert. Ein neuer Bestandteil der Aufzeichnungen ist die Transaktionsmatrix (§ 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO), die in der Betriebsprüfungspraxis bereits teilweise zur Anwendung kam.