In der Anlage übersende ich Ihnen das Merkblatt zur Transaktionsmatrix i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO.
Merkblatt zur Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO Folgendes:
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Bestandteile einer Transaktionsmatrix | 1 |
III. | Zeitliche Anwendung | 2 |
IV. | Sanktion bei der Nichtabgabe der Transaktionsmatrix | 3 |
V. | Schlussbestimmung | 3 |
VI. | Anlage 1: | 4 |
Mit dem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (sogenanntes Viertes Bürokratieentlastungsgesetz - BEG IV, BGBl 2024 I Nummer 323) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke in § 90 Absatz 3 und 4 AO angepasst und neu strukturiert. In § 90 Absatz 3 AO sind die einzelnen Aufzeichnungspflichten (Transaktionsmatrix, Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation) numerisch untergliedert. Ein neuer Bestandteil der Aufzeichnungen ist die Transaktionsmatrix (§ 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO), die in der Betriebsprüfungspraxis bereits teilweise zur Anwendung kam.
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