BMF - Schreiben vom 02.12.2024
III C 2 - S 7246/19/10002 :001

BMF - Schreiben vom 02.12.2024 (III C 2 - S 7246/19/10002 :001) - DRsp Nr. 2024/80430

BMF, Schreiben vom 02.12.2024 - Aktenzeichen III C 2 - S 7246/19/10002 :001

DRsp Nr. 2024/80430

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen; Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2025; BMF-Schreiben vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) -

Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2025 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.