Dieses BMF-Schreiben ist anzuwenden auf den Datenaustausch, der ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen
den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung,
dem Bundeszentralamt für Steuern und
den Arbeitgebern
vorzunehmen ist.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt neben den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024 (BStBl 2025 I S. 64) Folgendes:
Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem 1. Januar 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|