BMF - Schreiben vom 04.09.2024
IV C 2 - S 2742/19/10004: 003

BMF - Schreiben vom 04.09.2024 (IV C 2 - S 2742/19/10004: 003) - DRsp Nr. 2024/80385

BMF, Schreiben vom 04.09.2024 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2742/19/10004: 003

DRsp Nr. 2024/80385

allgemeine Vorschriften: Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Im Urteil vom 28. September 2022, VIII R 20/20, BStBl 2024 II S. xxx, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der Aussage im BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2013,BStBl 2014 I S. 63, wonach die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung einer GmbH voraussetzt, dass entweder im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wurde oder die Satzung eine Klausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Folgendes: