BMF - Schreiben vom 05.09.2024
IV C 5 - S 2378/19/10002 :002

BMF - Schreiben vom 05.09.2024 (IV C 5 - S 2378/19/10002 :002) - DRsp Nr. 2024/80386

BMF, Schreiben vom 05.09.2024 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2378/19/10002 :002

DRsp Nr. 2024/80386

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025;; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2025Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (BStBl 2019 I Seite 911) sind durch Fettund Kursivdruck hervorgehoben.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig auf der Internetseite www.elster.de beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.