Es ist die Frage gestellt worden, ob die folgenden Sachverhalte als sportliche Veranstaltungen unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG fallen:
Ein Sportverein holt für die Durchführung einer Wettkampfveranstaltung (z.B. Reitturnier) satzungsgemäß die Genehmigung seines Verbandes ein. Der Verband prüft insbesondere die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen. Für seine Tätigkeit erhebt der Sportverband von dem Verein ein Entgelt.
Ein Sportverband stellt für die Sportler der ihm angeschlossenen Vereine Sportausweise aus (z.B. Reitausweise). Für die Ausstellung bzw. Verlängerung dieser Ausweise erhebt der Verband von den einzelnen Sportlern ein Entgelt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
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