Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (BStBl 2024 I S.1063) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Im AEAO zu § 31b wird nach der Nummer 1.2 folgende Nummer 1.3 eingefügt:
„1.3 Zu den in § 31b Abs. 1 AO genannten Fällen zählt auch die Vorbereitung oder Durchführung einer richterlichen Einziehungsanordnung nach § 76a StGB, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht. Eine Offenbarung an die Strafverfolgungsbehörden ist in Fällen des § 76a StGB nach § 31b Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig.“
Im AEAO zu § 46 wird nach der Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:
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