BMF - Schreiben vom 06.12.2024
III C 3 - S 7532/24/10002 :001

BMF - Schreiben vom 06.12.2024 (III C 3 - S 7532/24/10002 :001) - DRsp Nr. 2024/80432

BMF, Schreiben vom 06.12.2024 - Aktenzeichen III C 3 - S 7532/24/10002 :001

DRsp Nr. 2024/80432

Umsatzsteuer; Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrungen der Vordruckmuster an das Postrechtsmodernisierungsgesetz und redaktionelle Überarbeitungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

- USt 1 TG Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen

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- USt 2 F Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung

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- USt 3 F Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung

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- USt 1 TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

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- USt 1 TL Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

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- USt 1 TQ Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen

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- USt 7 A Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung

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- USt 7 C Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO

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(2) Auf Grund des Postmodernisierungsgesetzes wurden die Bekanntgabevermutungen nach den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Kalendertage verlängert. Die Neuregelung (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 n.F.) ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.