Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
| - | USt 1 TG | Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen |
| - | USt 2 F | Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
| - | USt 3 F | Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
| - | USt 1 TK | Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG |
| - | USt 1 TL | Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG |
| - | USt 1 TQ | Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen |
| - | USt 7 A | Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung |
| - | USt 7 C | Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO |
(2) Auf Grund des Postmodernisierungsgesetzes wurden die Bekanntgabevermutungen nach den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Kalendertage verlängert. Die Neuregelung (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 n.F.) ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
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