Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2002 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 2 A | Umsatzsteuererklärung 2002 |
- Anlage UR | zur Umsatzsteuererklärung 2002 |
- Anlage UN | zur Umsatzsteuererklärung 2002 |
- USt 2 E | Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2002 |
(2) Durch Art. 18 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001-StÄndG 2001) ist § 13b UStG - Leistungsempfänger als Steuerschuldner - neu in das UStG eingefügt worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten (Art. 39 Abs. 6 StÄndG 2001).
(3) Im Vordruckmuster Anlage UR sind im Abschnitt C - Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) - Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, wie folgt einzutragen:
Die Bemessungsgrundlagen der Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet (ggf. unter Anrechnung nach § Abs. ), zum Steuersatz von 16 v.H. in Zeile 23 (Kennzahl - Kz - 854), zum Steuersatz von 7 v.H. in Zeile 24 (Kz 855) und zu anderen Steuersätzen in Zeile 25 (Kz 857/858);
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|