Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG gilt im Fall der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen beauftragten Dritten die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Die Steuerfreiheit dieser Lieferung als Ausfuhrlieferung setzt nach § 6 Abs. 1 UStG unter anderem voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand bei der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a UStG vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
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