Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens echter Schadensersatz.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. August 2024 - III C 2 - S 7220/22/10002: 017 (2024/0713405), BStBl 2024 I S. 1135, geändert worden ist, wird in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadensersatz).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für Zahlungen von Kartellschadensersatz vor dem 1. Januar 2025 wird es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger einvernehmlich von einer Entgeltminderung i. S. d. § 17 UStG ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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