Das Bundesministerium der Finanzen delegiert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für die folgenden Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern:
Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach
den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen),
den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
dem EU-
dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl 2024 I Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung.
Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.
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