BMF - Schreiben vom 08.10.2024
IV C 5 - S 2367/23/10001 :001

BMF - Schreiben vom 08.10.2024 (IV C 5 - S 2367/23/10001 :001) - DRsp Nr. 2024/80400

BMF, Schreiben vom 08.10.2024 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2367/23/10001 :001

DRsp Nr. 2024/80400

Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren; BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473)

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl 2017 I S. 473). Die nachfolgenden Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird.

I. Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen