BMF - Schreiben vom 09.04.2026
III C 3 - S 7157-a/00005/001/052

BMF - Schreiben vom 09.04.2026 (III C 3 - S 7157-a/00005/001/052) - DRsp Nr. 2026/80186

BMF, Schreiben vom 09.04.2026 - Aktenzeichen III C 3 - S 7157-a/00005/001/052

DRsp Nr. 2026/80186

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG); BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 - IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a — 01/04 — (BStBl I S. 242)

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die Europäische Union, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-) Verfahren nach Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK befinden.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses