BMF - Schreiben vom 09.12.2024
III C 2 - S 7306/19/10003 :004

BMF - Schreiben vom 09.12.2024 (III C 2 - S 7306/19/10003 :004) - DRsp Nr. 2024/80442

BMF, Schreiben vom 09.12.2024 - Aktenzeichen III C 2 - S 7306/19/10003 :004

DRsp Nr. 2024/80442

Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten; Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 UStG

I. Grundlagen zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge

1. Allgemeine Grundsätze

Als grundlegendes Element des Umsatzsteuersystems wird bei allen Umsätzen die Umsatzsteuer abzüglich des Umsatzsteuerbetrags (Vorsteuer) geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet. Sofern keine gegenständliche Zuordnung von Eingangsleistungen zu Ausgangsleistungen möglich ist, ist eine wirtschaftliche Zuordnung von Eingangsumsätzen zu Ausgangsumsätzen nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen (Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung, vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1993 - V R 82/91, BStBl II 1994 S. 271).