Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 wurde um Mitteilung gebeten, wie sich die im Betreff genannten Mittel errechnen, wenn eine Bausparkasse in der Handelsbilanz (ggf. in Änderung ihres Vorgehens vor Einführung des § 21b KStG) in den Fonds zur bauspartechnischen Absicherung auch die Beträge von vorübergehend nicht zuzuteilenden Bausparmitteln einstellt, die z.B. nach den geltenden bausparrechtlichen Bestimmungen einer Fortsetzerreserve zuzuweisen gewesen wären.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
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