Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 15. Juli 2024 (BGBl 2024 I Nr. 236) werden die gesetzlichen Bekanntgabefiktionen u. a. in der AO (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 Satz 1 und § 123 Satz 2 AO) und im VwZG ab dem 1. Januar 2025 von drei auf vier Tage verlängert. Die Änderungen sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde § 87a Absatz 1 AO um eine Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumenten an Finanzbehörden ergänzt. Diese Neuregelung ist am 6. Dezember 2024 in Kraft getreten.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. August 2024 (BStBl 2024 I S. 1107) geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Regelung zu § 87a wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
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