Die unter TOP 4 der Sitzung USt V/00 getroffene Entscheidung, Stromlieferungen als ruhende Lieferung zu behandeln, gilt unverändert fort. Das BMF hält daher eine erneute Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder für entbehrlich.
Bei der Lieferung von Gas dürfte dagegen eine bewegte Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 UStG vorliegen, da in diesem Fall das Gas tatsächlich bewegt wird.
Fraglich ist jedoch, ob das Gas auch befördert wird; insoweit hält das BMF folgende Auffassung für möglich:
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