1 Anlage
Die Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 InvZulG 1999 hat bislang unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestanden (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18. August 1997, BStBl I S.
Die Europäische Kommission hat zu folgenden Regelungen des § 2 InvZulG 1999 Bedenken geltend gemacht:
- Förderung von Ersatzinvestitionen,
- keine Bestimmung zur Anwendung der EG-rechtlichen Regelungen für sensible Sektoren,
- keine Bestimmung zur Einhaltung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben und
- Förderung von Wirtschaftsgütern, die vor der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, d. h. vor dem 25. August 1997, bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.
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