Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15. November 2022, VIII R 21/19, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.
Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013 (BStBl 2013 I S. 939). Dieses BMF-Schreiben wird daher aufgehoben.
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