Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann die genannte Aufwandsentschädigung nur im Rahmen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei gestellt werden. Dabei kann von der Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13 Abs. 4 Satz 4
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