Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September 1993 die
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der
Hinweis:
Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für in 2024 verwirklichte und ab 1. Januar 2025 mitzuteilende Zahlungen, Honorare, Verwaltungsakte und sonstige mitteilungspflichtige Sachverhalte, soweit im BMF-Schreiben nichts anderes bestimmt ist.
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