BMF - Schreiben vom 13.09.2024
IV C 3 - S 2493/19/10007 :006
Fundstellen:
BStBl 2024 I S. 1274

BMF - Schreiben vom 13.09.2024 (IV C 3 - S 2493/19/10007 :006) - DRsp Nr. 2024/80414

BMF, Schreiben vom 13.09.2024 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2493/19/10007 :006

DRsp Nr. 2024/80414

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2024

Nach § 89 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster 2024 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.

Im Ergänzungsbogen - Kinderzulage - ist ab dem Beitragsjahr 2024 eine Unterschrift in Abschnitt B zur Übertragung der Kinderzulage auf den Ehemann/den anderen Ehegatten/den anderen Lebenspartner für jedes Kind nicht mehr erforderlich, da eine übereinstimmende Erklärung der Eltern hierfür ausreichend ist und diese mit dem Antrag auf Altersvorsorgezulage abgegeben wird.

Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen: