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Im Kalenderjahr 2003 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. | bei Angehörigen der Bundeswehr | ||
1. | Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade | ||
- | mit Standort in den alten Ländern | 47,45 Euro | |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 42,50 Euro | |
2. | Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade | ||
- | mit Standort in den alten Ländern | 85,41 Euro | |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 76,50 Euro | |
3. | Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziers- dienstgrade | ||
- | mit Standort in den alten Ländern | 161,33 Euro | |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 144,50 Euro | |
II. | bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes | ||
1. | Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz | ||
- | mit Standort in den alten Ländern | 56,94 Euro | |
- | mit Standort in den neuen Ländern | 51,00 Euro | |
2. | bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im |
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