BMF - Schreiben vom 15.03.2024
IV A 2 - O 2000/23/10003 :005
Fundstellen:
BStBl 2024 I S. 450

BMF - Schreiben vom 15.03.2024 (IV A 2 - O 2000/23/10003 :005) - DRsp Nr. 2024/80319

BMF, Schreiben vom 15.03.2024 - Aktenzeichen IV A 2 - O 2000/23/10003 :005

DRsp Nr. 2024/80319

Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 14. März 2024 ergangen sind; BMF-Schreiben vom 10. März 2023 - IV A 2 - O 2000/22/10003 :001 -/- 2023/0169552 - (BStBl I S. 406)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2022 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2022 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2023 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.