Nach Prüfung der Angelegenheit kann das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitteilen, dass die Umsätze der nach dem DiätAssG ausgebildeten und selbständig tätigen Diätassistentinnen und -assistenten nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG als ähnliche heilberufliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit sind.
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