Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) die anliegenden Hinweise beizufügen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2013, IV A 4 - S 0403/13/10001, DOK 2013/0958391, BStBl 2013 I S. 1264 und gilt ab dem 1. Januar 2025.
Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung
Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden; deshalb ist auch zu Ihren Gunsten zu prüfen (§ 199 Absatz 1 Abgabenordnung - AO -).
Beginn der Außenprüfung
Wenn Sie wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Absatz 2 AO). Wollen Sie wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, wenden Sie sich bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen der prüfenden Person an. Über den Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihre Steuerberatung unterrichten.
Die prüfende Person wird sich bei Erscheinen unter Vorlage des Dienstausweises bei Ihnen vorstellen (§ 198 AO).
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