Seit dem 1. Januar 2002 berechtigt eine elektronische Abrechnung zum Vorsteuerabzug, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (§ 14 Absatz 4 Satz 2 UStG) versehen ist und die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen. Mit der Anerkennung der elektronischen Abrechnung wurde einem Wunsch der Wirtschaft Rechnung getragen, die bisher eine mittels elektronischer Fakturierungssoftware erstellte Abrechnung zusätzlich um eine Papierrechnung ergänzen musste, um den Vorsteuerabzug erlangen zu können.
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