Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den Definitionen des Betriebsbegriffs und des Begriffs „Besatzungsmitglied” wie folgt Stellung genommen:
Der Lohnsteuereinbehalt nach § 41 a Abs. 4 EStG kann durch Korrespondent- oder Vertragsreeder nur vorgenommen werden, wenn diese mit der Bereederung des Schiffes in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafter an der Eigentümergesellschaft beauftragt sind.
Da dies bei Vertragsreedern regelmäßig nicht der Fall ist, scheidet hier ein Lohnsteuereinbehalt aus. Bei Korrespondentreedern ist der Lohnsteuereinbehalt nur für die Heuer der Seeleute zulässig die auf Schiffen tätig sind bei denen der Korrespondentreeder auch Miteigentümer ist.
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