Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2024 - III C 2 - S 7100/19/10004: 006 (2024/0811660), BStBl 2024 I S. xxx, geändert worden ist, wird nach Abschnitt 1.3 Abs. 16b folgender Absatz 16c eingefügt:
„(16c) Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter im Rahmen der vorzeitigen, durch den Kunden veranlassten Beendigung eines Dienstleistungsvertrages mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit als sogenannte Ausgleichszahlung erhält, sind Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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