Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Nach § 46 UStDV sind die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag des Unternehmers um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, daß er auf die Steuer des laufenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres entrichtet (§ 47 Abs. 1 UStDV).
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