Anliegend übersende ich die am 1. Oktober 2009 mit der amerikanischen Steuerbehörde auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit Artikel
< schließen getroffene Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung des Gehalts der Ortskräfte konsularischer Vertretungen, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat unterhält. Die Vereinbarung betrifft nur solche Ortskräfte konsularischer Vertretungen, die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, zu dem das Beschäftigungsverhältnis besteht. Für diesen Personenkreis gilt nach der Vereinbarung das Folgende:
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